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CRD6

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss — sofern ein solcher eingerichtet wurde — legen Art, Umfang, Format und Häufigkeit der risikobezogenen Informationen fest, die ihm vorzulegen sind. Um die Schaffung einer soliden Vergütungspolitik und -praxis zu unterstützen, prüft der Risikoausschuss unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko — einschließlich der Risiken, die auf die Auswirkungen von ESG-Faktoren zurückzuführen sind –, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.