b)
CRD6
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um das Konzept der ‚Risikopositionen mit Ausfallrisiko, die absolut gesehen bedeutend sind‘ in Absatz 3 Unterabsatz 1 zu definieren und die Schwelle festzulegen, ab der eine große Zahl bedeutender Gegenparteien oder Positionen in gehandelten Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten verschiedener Emittenten gegeben ist.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.