i)
CRD6
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Die zuständigen Behörden überwachen anhand der von den Instituten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den Ansätzen dieser Institute ergeben. Die zuständigen Behörden bewerten die Qualität dieser Ansätze in mindestens derselben Häufigkeit wie bei dem EBA-Vorgang nach Absatz 1 Unterabsatz 2 und konzentrieren sich dabei insbesondere auf Folgendes:“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.