d)
CRD6
In Absatz 5 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Maßnahmen die Ziele der Ansätze innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Artikels aufrechterhalten müssen und daher“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.