e)
CRD6
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die EBA kann Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgeben, wenn sie dies aufgrund der Informationen und Bewertungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels für erforderlich hält, um die Aufsichtspraxis oder die Praxis der Institute in Bezug auf die Ansätze im Anwendungsbereich des aufsichtlichen Vergleichs zu verbessern.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.