25.
Artikel 81 erhält folgende Fassung: „Artikel 81 Konzentrationsrisiko Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Konzentrationsrisiko, das aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien, gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien und gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder aus denselben Tätigkeiten oder Waren, aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken (z. B. wenn nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten als Sicherheit dienen) erwächst, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird. Bei Kryptowerten ohne identifizierbaren Emittenten wird das Konzentrationsrisiko im Zusammenhang mit Risikopositionen in Bezug auf Kryptowerte mit ähnlichen Merkmalen berücksichtigt.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.