lexiara

b)

CRD6

der Inhalt der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne, die konkrete Fristen und quantifizierbare Zwischenziele und Etappenziele enthalten müssen, um die finanziellen Risiken zu überwachen und anzugehen, die sich aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken, die sich aus dem Anpassungsprozess und den Trends beim Übergang im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG-Faktoren, insbesondere mit dem Ziel der Erreichung der Klimaneutralität, sowie — falls für international tätige Institute relevant — mit den rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittländern ergeben;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.