c)
Folgende Nummern werden eingefügt: „9a. | ‚Inhaber von Schlüsselfunktionen‘ die Personen, die weitreichenden Einfluss auf die Führung eines Instituts haben, ohne Mitglieder des Leitungsorgans zu sein, einschließlich der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands, sofern diese Leiter und dieser Vorstand nicht Mitglieder des Leitungsorgans sind, ‚interne Kontrollfunktionen‘ die Funktionen des Risikomanagements, der Rechtsbefolgung (Compliance) und des internen Audits, ‚Leiter der internen Kontrollfunktionen‘ die Personen, die auf der höchsten hierarchischen Ebene für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts hinsichtlich der internen Kontrollfunktionen eines Instituts verantwortlich sind, ‚Finanzvorstand‘ die Person, die die Gesamtverantwortung für die Verwaltung der Finanzmittel, die Finanzplanung und die Finanzberichterstattung eines Instituts trägt,“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.