h)
Die folgenden Nummern werden angefügt: (*1) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (‚Europäisches Klimagesetz‘) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1)." (*2) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).“ " „66. | ‚großes Institut‘ ein großes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ‚Zwangsgelder‘ eine periodische pekuniäre Durchsetzungsmaßnahme, die auf die Beendigung von anhaltenden Verstößen gegen nationale Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie und Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Verstößen gegen Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage dieser Bestimmungen oder der genannten Verordnung erlassen wurden, abzielt und die natürlichen oder juristischen Personen dazu veranlassen soll, die Bestimmungen oder Beschlüsse, gegen die verstoßen wurde, wieder einzuhalten, ‚Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken‘ oder ‚ESG-Risiken‘ die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ‚Klimaneutralität‘ das allgemeine Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), ‚Kryptowert‘ einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.