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CRD6

den Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, ob der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit einem Unternehmen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht werden oder wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.