lexiara

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CRD6

Artikel 92 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung: „e) | Mitarbeiter in internen Kontrollfunktionen sind von den Abteilungen, die sie überwachen, unabhängig, verfügen über ausreichende Autorität und werden unabhängig vom Ergebnis der von ihnen überwachten Abteilungen danach vergütet, inwieweit die mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele erreicht werden; die Vergütung der Leiter der internen Kontrollfunktionen wird unmittelbar vom Vergütungsausschuss nach Artikel 95 oder — falls ein solcher nicht eingesetzt wurde — vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht;“ Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die internen Kontrollfunktionen des Instituts oder die wesentlichen Geschäftsbereiche;“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.