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Artikel 94 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | Bei leistungsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Beurteilung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seines Geschäftsbereichs als auch des Gesamtergebnisses des Instituts zugrunde, und bei der Beurteilung der individuellen Leistung werden finanzielle und nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt, einschließlich des Umgangs mit den Risiken gemäß Artikel 76 Absatz 2;“ Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | Managementverantwortung und interne Kontrollfunktionen,“ Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | ein Institut, bei dem es sich nicht um ein großes Institut handelt und dessen Vermögenswerte sich auf Einzelbasis gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr auf höchstens 5 Mrd. EUR belaufen;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.