b)
Die folgenden Absätze werden angefügt: „(9) Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst die Bewertung der Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Institute für den Umgang mit ESG-Risiken sowie die Bewertung der Exposition der Institute gegenüber ESG-Risiken. Bei der Feststellung der Angemessenheit der Verfahren und der Exposition der Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden die Geschäftsmodelle dieser Institute. Die Exposition der Institute gegenüber ESG-Risiken wird auch auf der Grundlage der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne der Institute bewertet. Die Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Institute in Bezug auf ESG-Risiken werden an die in diesen Plänen festgelegten Ziele angepasst. Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst die Bewertung der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne der Institute sowie der Fortschritte bei der Bewältigung der ESG-Risiken, die sich aus dem Prozess der Anpassung hin zur Klimaneutralität und zu anderen einschlägigen Regulierungszielen der Union im Zusammenhang mit ESG-Faktoren ergeben. (10) Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst die Bewertung der Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Institute für Risikopositionen in Kryptowerten und die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen, auch durch Berücksichtigung der Strategien und Verfahren der Institute zur Ermittlung von Risiken sowie der Angemessenheit der Ergebnisse der in Artikel 79 Buchstabe e und Artikel 83 Absatz 4 genannten Bewertungen.“
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