lexiara

36.

CRD6

In Artikel 100 werden folgende Absätze angefügt: „(3) Institute und Dritte, die im Zusammenhang mit Stresstests in beratender Funktion für Institute tätig sind, unterlassen Tätigkeiten, die einen Stresstest beeinträchtigen können, etwa Benchmarking, Informationsaustausch untereinander, Vereinbarungen über gemeinsames Verhalten oder Optimierung ihrer im Rahmen von Stresstests übermittelten Informationen. Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügen die zuständigen Behörden über alle für die Aufdeckung solcher Tätigkeiten erforderlichen Informationserhebungs- und Ermittlungsbefugnisse. (4) Die EBA, die EIOPA und die ESMA arbeiten in dem in Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien aus, um sicherzustellen, dass Kohärenz, langfristige Überlegungen und gemeinsame Standards für Bewertungsmethoden in die Stresstests hinsichtlich ESG-Risiken einbezogen werden. Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht diese Leitlinien bis zum 10. Januar 2026. Die EBA, die EIOPA und die ESMA untersuchen im Rahmen dieses Gemeinsamen Ausschusses, wie Sozial- und Unternehmensführungsrisiken in Stresstests einbezogen werden können.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.