a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert: Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke von Artikel 97, Artikel 98 Absätze 1, 4, 5, 9 und 10, Artikel 101 Absatz 4 und Artikel 102 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,“ Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) | die Geschäftsbereiche — auch in Bezug auf die Entgegennahme von Einlagen –, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit übermäßigen Risiken verbunden sind, zu verlangen,“ Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „m) | die Institute zu verpflichten, die Risiken, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken aufgrund des Anpassungsprozesses und aufgrund der Übergangstrends im Zusammenhang mit den einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Zielen der Union, der Mitgliedstaaten oder von Drittländern, zu verringern, durch Anpassungen ihrer Geschäftsstrategien, ihrer Unternehmensführung und ihres Risikomanagements, für die eine Verstärkung der in ihren gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Plänen enthaltenen Zielwerte, Maßnahmen und Tätigkeiten gefordert werden könnte; die Institute zu verpflichten, Stresstests oder Szenarioanalysen zur Bewertung der Risiken durchzuführen, die sich aus Risikopositionen in Kryptowerten und aus der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen ergeben.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.