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CRD6
„e) | die Geschäftsbereiche — auch in Bezug auf die Entgegennahme von Einlagen –, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit übermäßigen Risiken verbunden sind, zu verlangen,“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.