b)
CRD6
die für das Institut zuständige Behörde überprüft unverzüglich, in jedem Fall jedoch spätestens bis zum Enddatum der nächsten Überprüfung und Bewertung, die von dem Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a verlangten zusätzlichen Eigenmittel und streicht Teile davon, wenn Risiken, die bereits vollständig abgedeckt sind, da das Institut dem Output-Floor unterliegt, andernfalls doppelt berücksichtigt würden;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.