lexiara

43.

CRD6

Artikel 121 erhält folgende Fassung: „Artikel 121 Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Falle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die die nicht gemäß Artikel 21a Absatz 1 zugelassen wurde, die Mitglieder des Leitungsorgans gemäß Artikel 91 Absatz 1 ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für diese Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen müssen. Die Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften tragen die Hauptverantwortung dafür, die Eignung der Mitglieder ihres Leitungsorgans zu gewährleisten.“

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.