a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegt werden kann, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von den Artikeln 130 und 131 dieser Richtlinie erfasste Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, einschließlich Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken aufgrund des Klimawandels, d. h. das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat zu vermeiden und zu mindern.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.