47.
Artikel 161 wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird gestrichen. Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2016 die gemäß Artikel 91 Absatz 9 erzielten Ergebnisse, einschließlich einer Prüfung der Eignung des Vergleichs der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Entwicklungen auf Unionsebene und internationaler Ebene, erstellt einen Bericht darüber und legt diesen — gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Gesetzgebungsvorschlägen — dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.