a)
CRD6
den Handel mit Finanzinstrumenten, die von den zuständigen Behörden beaufsichtigte Institute und direkte oder indirekte Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundene Unternehmen dieser Institute begeben haben oder die sich auf sie beziehen, mit Ausnahme von Instrumenten, die von Dritten verwaltet werden, sofern die Inhaber dieser Instrumente von Eingriffen in die Portfolioverwaltung ausgeschlossen sind, Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.