lexiara

anx_1__table__10

CSDDD

| 10. | das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Personen unter 18 Jahren), in der Auslegung nach Artikel 3 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit von 1999 (Nr. 182). Unter anderem gilt es, Folgendes zu beachten: a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten; b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornografie oder zu pornografischen Darbietungen; c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von oder zum Handel mit Drogen, und d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.