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| 13. | das Recht auf Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen in der Auslegung nach den Artikeln 21 und 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, nach Artikel 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts von 1948 (Nr. 87) und dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen von 1949 (Nr. 98). Diese Rechte sind unter anderem die Folgenden: a) Arbeitnehmern steht es frei, Gewerkschaften zu bilden oder ihnen beizutreten; b) die Bildung, der Beitritt zu und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft dürfen nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen herangezogen werden; c) den Gewerkschaften steht es frei, im Einklang mit ihren Verfassungen und Regeln ohne Einmischung der Behörden tätig zu werden, und d) das Streikrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.