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| 15. | das Verbot, messbare Umweltschädigungen wie schädliche Bodenveränderung, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen, übermäßigen Wasserverbrauch, Landschädigung oder andere Auswirkungen auf natürliche Ressourcen wie Entwaldung zu verursachen, die a) die natürlichen Grundlagen für die Erhaltung und Erzeugung von Lebensmitteln maßgeblich beeinträchtigen; b) einer Person den Zugang zu sicherem und sauberem Trinkwasser verwehren; c) den Zugang zu sanitären Einrichtungen für eine Person erschweren oder solche Einrichtungen zerstören; d) die Gesundheit, Sicherheit, normale Nutzung von Land oder rechtmäßig erworbenem Eigentum einer Person beeinträchtigen; e) die Ökosystemleistungen, durch die ein Ökosystem direkt oder indirekt zum Wohlergehen der Menschen beiträgt, erheblich beeinträchtigen; in der Auslegung nach Artikel 6 Absatz 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie den Artikeln 11 und 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.