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| 10. | das Verbot der Ausfuhr gefährlicher oder anderer Abfälle in der Auslegung nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (Basler Übereinkommen) und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3): a) in eine Vertragspartei des Übereinkommens, die die Einfuhr solcher gefährlicher und anderer Abfälle verboten hat, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Übereinkommens; b) in einen Einfuhrstaat, der nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, für den Fall, dass dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Basler Übereinkommens; c) in eine Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens; d) in einen Einfuhrstaat, wenn diese gefährlichen oder anderen Abfälle im Einfuhrstaat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt werden, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Übereinkommens;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.