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| 2. | das Verbot von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in der Auslegung nach Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte. dies schließt unter anderem das private oder öffentliche Sicherheitspersonal zum Schutz der Ressourcen, der Einrichtungen oder des Personals des Unternehmens ein, das aufgrund mangelnder Anweisungen oder Kontrolle durch das Unternehmen eine Person der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aussetzt;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.