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| 8. | das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit in der Auslegung nach Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht auf Bildung in der Auslegung nach Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard in der Auslegung nach Artikel 27 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht des Kindes, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte, in der Auslegung nach Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie auf Schutz vor Entführung, Verkauf oder rechtswidriger Verbringung an einen anderen Ort innerhalb oder außerhalb ihres Landes zum Zwecke der Ausbeutung, in der Auslegung nach den Artikeln 34 und 35 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.