b)
CRR3
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Für Risikopositionen, für die gemäß diesem Kapitel die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder die Verwendung von IRB-CCF zulässig ist, für die Institute eigene Schätzungen der LGD oder von IRB-CCF aber nicht verwenden, erfassen und speichern Institute Daten über Vergleiche zwischen realisierten LGD und den Werten nach Artikel 161 Absatz 1 sowie zwischen realisierten CCF und den SA-CCF nach Artikel 166 Absatz 8a.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.