101.
CRR3
Artikel 177 wird wie folgt geändert: Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Die gemäß Absatz 2 verwendeten Szenarien müssen auch ESG-Risikofaktoren umfassen, insbesondere physische Risikofaktoren und Transitionsrisikofaktoren, die sich aus dem Klimawandel ergeben. Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Anwendung der Absätze 2 und 2a heraus.“ Absatz 3 wird gestrichen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.