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CRR3

„f) | um Verzerrungen entgegenzuwirken, nimmt ein Institut an seinen Schätzungen soweit möglich angemessene Anpassungen vor; nachdem es eine angemessene Anpassung vorgenommen hat, fügt es seinen Schätzungen eine ausreichende Sicherheitsspanne hinzu, die im Verhältnis zum erwarteten Schätzfehlerbereich steht; werden Methoden und Daten als weniger zufriedenstellend angesehen, so ist der erwartete Fehlerbereich größer und die Sicherheitsspanne entsprechend höher anzusetzen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.