v)
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Zeitraum für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe h dieses Absatzes herangezogen. Die Daten umfassen eine für die Risikopositionsart relevante repräsentative Mischung aus guten und schlechten Jahren des Konjunkturzyklus. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute, die von der zuständigen Behörde nicht gemäß Artikel 143 die Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder zur Verwendung von IRB-CCF erhalten haben, bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis die relevanten Daten für mindestens fünf Jahre vorliegen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.