c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden festgelegt werden, anhand derer die zuständigen Behörden die Methode zu bewerten haben, die ein Institut zur Schätzung der PD gemäß Artikel 143 verwendet. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.