b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert: Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren Schätzungen der LGD berücksichtigen“ Folgender Unterabsatz wird nach Unterabsatz 1 eingefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sollten — falls Institute künftige zusätzliche Inanspruchnahmen in ihre Umrechnungsfaktoren aufnehmen — diese in der LGD sowohl im Zähler als auch im Nenner berücksichtigt werden. Falls Institute künftige zusätzliche Inanspruchnahmen nicht in ihre Umrechnungsfaktoren aufnehmen, sollten diese in der LGD nur im Zähler berücksichtigt werden;“ Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft stützen sich Schätzungen der LGD auf Daten eines mindestens fünfjährigen Zeitraums. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Einführung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis die relevanten Daten für mindestens fünf Jahre vorliegen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.