b)
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(1a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe h stützen sich auf bestimmte Risikopositionen angewandte IRB-CCF nicht auf Daten, die die Auswirkungen unvereinbarer Merkmale miteinander vermischen, oder auf Daten von Risikopositionen mit wesentlich unterschiedlichen Risikomerkmalen. Die IRB-CCF stützen sich auf angemessen homogene Segmente. Aus diesem Grund sind die folgenden Praktiken nur auf der Grundlage einer eingehenden Prüfung und Begründung durch ein Institut erlaubt: (1b) Für die Zwecke des Absatzes 1a Buchstabe d weisen Institute gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass sie sich genau darüber im Klaren sind, wie sich Veränderungen beim Produktmix von Kunden auf die Referenzdatensätze für Risikopositionen und damit verbundene IRB-CCF auswirken und dass die Auswirkungen unwesentlich sind oder im Rahmen ihres Schätzprozesses wirksam abgemildert wurden. In diesem Zusammenhang ist Folgendes als nicht angemessen zu betrachten: (1c) Die Institute stellen sicher, dass ihre IRB-CCF wirksam von den potenziellen Auswirkungen einer regionalen Instabilität abgekoppelt sind, die dadurch entsteht, dass eine Fazilität zum Referenzzeitpunkt nahezu vollständig in Anspruch genommen wird. (1d) Die Referenzdaten werden nicht auf den ausstehenden Kapitalbetrag einer Fazilität oder das verfügbare Fazilitätslimit begrenzt. Aufgelaufene Zinsen, sonstige fällige Zahlungen und Inanspruchnahmen, die über die Fazilitätslimits hinausgehen, werden in die Referenzdaten einbezogen.“ Daten für KMU/mittlere Unternehmen auf Schuldner anzuwenden, bei denen es sich um große Unternehmen handelt, Daten im Zusammenhang mit Zusagen, bei denen das zur Verfügung stehenden Limit zu einem geringen Teil nicht in Anspruch genommen ist, auf Fazilitäten anzuwenden, bei denen das zur Verfügung stehende Limit zu einem großen Teil nicht in Anspruch genommen sind; Daten von Schuldnern, die zum Referenzzeitpunkt überfällig sind oder keine weiteren Mittel mehr abrufen dürfen, auf Schuldner anzuwenden, von denen keinerlei Zahlungsverzug oder entsprechende Einschränkungen bekannt sind; Daten zu verwenden, die von Veränderungen, die im Beobachtungszeitraum beim Mix von Ausleih-Produkten und anderen kreditbezogenen Produkten des Schuldners und anderen kreditbezogenen Produkten eingetreten sind, beeinträchtigt wurden, es sei denn, diese Daten wurden durch Beseitigung der Auswirkungen der Veränderungen beim Produktmix wirksam angepasst. für CCF- oder Risikopositionswertbeobachtungen Untergrenzen oder Obergrenzen festzusetzen, ausgenommen der realisierte Umrechnungsfaktor ist gleich null im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2; schuldnerbezogene Schätzungen zu verwenden, die die jeweiligen Produktumwandlungsoptionen nicht vollständig erfassen oder Produkte mit sehr unterschiedlichen Merkmalen in unangemessener Weise miteinander kombinieren; nur die wesentlichen von einer Produktumwandlung betroffenen Beobachtungen anzupassen; Beobachtungen auszuschließen, die von einer Produktprofilumwandlung betroffen sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.