107.
Artikel 183 wird wie folgt geändert: Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Unternehmen, wenn dabei eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft“ Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) | die Garantie liegt in Schriftform vor, kann vom Garantiegeber weder widerrufen noch verändert werden, gilt nach Maßgabe der Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung und kann in dem Rechtsraum, in dem der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können, gegenüber dem Garantiegeber rechtlich durchgesetzt werden,“ Der folgende Buchstabe wird angefügt: „d) | es handelt sich um eine uneingeschränkte Garantie.“ Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d ist eine ‚uneingeschränkte Garantie‘ eine Garantie, bei der der Sicherungsvertrag keine Klausel enthält, deren Einhaltung sich der direkten Kontrolle des kreditgebenden Instituts entzieht, und die den Garantiegeber von seiner Pflicht befreien könnte, bei dem die Garantie auslösenden Ausfall des Schuldners oder bei Zahlungsversäumnis des ursprünglichen Schuldners zeitnah zu zahlen. Eine Klausel im Sicherungsvertrag, wonach eine mangelhafte Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder ein Betrug des kreditgebenden Instituts die vom Garantiegeber bereitgestellte Garantie ungültig macht oder in ihrem Umfang verringert, hindert nicht daran, diese Garantie als uneingeschränkt anzusehen. Garantien, bei denen die Zahlung des Garantiegebers unter dem Vorbehalt steht, dass das kreditgebende Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss, und die nur Verluste abdecken, die nach erfolgter Abwicklung der notleidenden Engagements durch das Institut verbleiben, gelten als uneingeschränkt.“ Der folgende Absatz wird eingefügt: „(1a) Institute können Absicherungen ohne Sicherheitsleistung entweder anhand des Ansatzes für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen gemäß diesem Artikel anerkennen, sofern die in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt sind, oder anhand des Risikoparametersubstitutionsansatzes im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD nach Artikel 236a, sofern die Anforderungen des Kapitels 4 an die Anerkennungsfähigkeit erfüllt sind. Institute müssen über klare Richtlinien für die Bewertung der Auswirkungen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung auf Risikoparameter verfügen. Die Richtlinien der Institute müssen mit ihrer internen Risikomanagementpraxis vereinbar sein und die Anforderungen dieses Artikels widerspiegeln. Aus diesen Richtlinien muss klar hervorgehen, welche spezifischen der in diesem Absatz beschriebenen Methoden für die einzelnen Ratingsysteme verwendet werden, und Institute wenden diese Richtlinien im Zeitverlauf konsistent an.“ In Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: „Erstausfall-Kreditderivate können als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden. Zweitausfall-Kreditderivate und alle anderen n-ter-Ausfall-Kreditderivate werden jedoch nicht als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt“. Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Erkennen die Institute Absicherungen ohne Sicherheitsleistung über den Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen an, so darf das Risikogewicht, das dem besicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition zugewiesen wird, nicht niedriger sein als die RW-Untergrenze des Sicherungsgebers. Zu diesem Zweck wird die RW-Untergrenze des Sicherungsgebers wie in Artikel 236a dargelegt anhand derselben PD, LGD und Risikogewichtsfunktion berechnet wie bei vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber.“ Absatz 6 wird gestrichen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.