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i)

CRR3

Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) | die Garantie liegt in Schriftform vor, kann vom Garantiegeber weder widerrufen noch verändert werden, gilt nach Maßgabe der Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung und kann in dem Rechtsraum, in dem der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können, gegenüber dem Garantiegeber rechtlich durchgesetzt werden,“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.