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CRR3

„b) | von Zentralstaaten oder Zentralbanken begebene Schuldverschreibungen für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI oder einer Exportkreditagentur vorliegt, vorausgesetzt i) die ECAI oder Exportkreditagentur wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt; und ii) die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken mit der Bonitätsstufe 1, 2, 3 oder 4 gleichgesetzt;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.