lexiara

113.

CRR3

In Artikel 198 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Ist der OGA oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähigen Instrumente und die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte beschränkt, so gilt Folgendes: Können nicht anerkennungsfähige Instrumente aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt: Wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den Durchschauansatz nach Artikel 132a Absatz 1 oder nach Artikel 152 Absatz 2 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähig sind, sowie die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte; wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 oder nach Artikel 152 Absatz 5 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu dem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähig sind, sowie die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte, wobei davon ausgegangen wird, dass der OGA oder einer seiner Basis-OGA bis zu der nach ihren jeweiligen Mandaten zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Instrumente; sie ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Instrumente ab.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.