a)
Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis des ursprünglichen Schuldners hat das kreditgebende Institut das Recht, vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu erwirken, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: Die vorläufige Zahlung entspricht einer robusten Schätzung des Betrags des Verlusts, der dem kreditgebenden Institut entstehen dürfte, wozu auch Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden; die vorläufige Zahlung ist proportional zur Garantiedeckung;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.