b)
CRR3
das kreditgebende Institut kann der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweisen, dass die Auswirkungen der Garantie, die sich auch auf Verluste erstreckt, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden, eine solche Behandlung rechtfertigen; die entsprechende Begründung wird angemessen dokumentiert und unterliegt einem speziellen internen Genehmigungs- und Prüfungsverfahren.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.