lexiara

a)

CRR3

Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) | für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge anhand des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) berechnen, gegebenenfalls den gemäß Artikel 159 berechneten IRB-Shortfall,“ Buchstabe k wird wie folgt geändert: Ziffer v wird gestrichen. Folgende Ziffer wird angefügt: „vi) | Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA, denen gemäß Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 2 ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen wird.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.