139.
CRR3
Artikel 233 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Bei Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen legen Institute unter der Annahme einer täglichen Neubewertung einen Verwertungszeitraum von zehn Geschäftstagen zugrunde und berechnen diese Anpassungen auf der Grundlage der auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatz nach Artikel 224. Institute skalieren die Volatilitätsanpassungen gemäß Artikel 226 herauf.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.