146.
CRR3
Artikel 273 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Institute berechnen den Risikopositionswert der in Anhang II aufgeführten Geschäfte und von Kreditderivaten, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Kreditderivate, auf der Grundlage einer der in den Abschnitten 3 bis 6 festgelegten Methoden gemäß diesem Artikel.“ Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | gemäß Artikel 183, falls eine Erlaubnis gemäß Artikel 143 erteilt wurde.“
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