149.
Artikel 274 wird wie folgt geändert: Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Wenn für denselben Netting-Satz mehrere Nachschussvereinbarungen gelten oder derselbe Netting-Satz sowohl Geschäfte mit als auch Geschäfte ohne Nachschussvereinbarung enthält, berechnet ein Institut seinen Risikopositionswert wie folgt: Das Institut ermittelt die betroffenen hypothetischen Netting-Teilsätze, die sich wie folgt aus den im Netting-Satz enthaltenen Geschäften zusammensetzen: Alle Geschäfte, für die eine Nachschussvereinbarung besteht und für die gemäß Artikel 285 Absätze 2 bis 5 die gleiche Nachschuss-Risikoperiode bestimmt wurde, werden demselben Netting-Teilsatz zugeordnet; alle Geschäfte, für die keine Nachschussvereinbarung besteht, werden getrennt von den gemäß Ziffer i des vorliegenden Absatzes ermittelten Netting-Teilsätzen demselben Netting-Teilsatz zugeordnet; das Institut berechnet gemäß Artikel 275 Absatz 2 die Wiederbeschaffungskosten des Netting-Satzes, berücksichtigt dabei alle in diesem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte mit oder ohne Nachschussvereinbarung und verfährt dabei wie folgt: Der CMV wird für alle in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte berechnet, ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten, wobei bei der Berechnung des CMV positive und negative Marktwerte gegeneinander aufgerechnet werden; NICA, VM, TH und gegebenenfalls MTA werden getrennt voneinander als Summe aus den gleichen Inputs der einzelnen Nachschussvereinbarung des Netting-Satzes berechnet; das Institut berechnet die in Artikel 278 genannte potenzielle künftige Risikoposition des Netting-Satzes, indem es wie folgt verfährt: Der in Artikel 278 Absatz 1 genannte Multiplikator beruht gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes auf den CMV-, NICA- bzw. VM-Inputs; wird gemäß Artikel 278 getrennt für jeden unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten hypothetischen Netting-Teilsatz berechnet.“ In Absatz 6 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 ersetzen Institute eine digitale Vanilla-Option, deren Ausübungspreis gleich K ist, durch die entsprechende Collar-Kombination aus zwei veräußerten und angekauften Vanilla-Kauf- oder -Verkaufsoptionen, die die folgenden Anforderungen erfüllen: Die Standardmethode-Risikoposition der beiden Optionen der in Unterabsatz 2 genannten Collar-Kombination wird gesondert gemäß Artikel 279 berechnet.“ Die beiden Optionen der Collar-Kombination haben den gleichen Fälligkeitstermin und den gleichen Kassa- oder Terminkurs beim zugrunde liegenden Instrument wie die digitale Vanilla-Option; Ausübungspreise von 0,95 K bzw. 1,05 K; die Collar-Kombination bildet den Auszahlungsbetrag bei der digitalen Vanilla-Option außerhalb der unter Buchstabe a genannten Spanne zwischen den beiden Ausübungspreisen exakt nach.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.