lexiara

b)

CRR3

das Institut berechnet gemäß Artikel 275 Absatz 2 die Wiederbeschaffungskosten des Netting-Satzes, berücksichtigt dabei alle in diesem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte mit oder ohne Nachschussvereinbarung und verfährt dabei wie folgt: Der CMV wird für alle in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte berechnet, ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten, wobei bei der Berechnung des CMV positive und negative Marktwerte gegeneinander aufgerechnet werden; NICA, VM, TH und gegebenenfalls MTA werden getrennt voneinander als Summe aus den gleichen Inputs der einzelnen Nachschussvereinbarung des Netting-Satzes berechnet;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.