lexiara

14.

CRR3

Artikel 47c wird wie folgt geändert: Absatz 4 wird wie folgt geändert: Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels werden die folgenden Faktoren auf den Teil der notleidenden Risikoposition angewandt, für den eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis e besteht, wenn den unbesicherten Risikopositionen gegenüber diesen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde:“ Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | 1 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend, es sei denn, der anerkennungsfähige Sicherungsgeber hat sich bereit erklärt, alle Zahlungsverpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Institut in vollem Umfang und gemäß dem ursprünglichen vertraglichen Zahlungsplan zu erfüllen, in welchem Fall für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ein Faktor von 0 angewandt wird.“ Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Abweichend von Absatz 3 unterliegt der Teil der notleidenden Risikoposition, für den eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur besteht, nicht den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.