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CRR3

„b) | 1 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend, es sei denn, der anerkennungsfähige Sicherungsgeber hat sich bereit erklärt, alle Zahlungsverpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Institut in vollem Umfang und gemäß dem ursprünglichen vertraglichen Zahlungsplan zu erfüllen, in welchem Fall für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ein Faktor von 0 angewandt wird.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.