152.
Artikel 279a wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „a) | Für Kauf- und Verkaufsoptionen, die dem Käufer das Recht geben, ein zugrunde liegendes Instrument zu einem oder mehreren bestimmten Daten in der Zukunft zu einem positiven Preis zu kaufen oder zu verkaufen, und die nicht den Kategorien ‚Zinsrisiko‘ oder ‚Warenpositionsrisiko‘ zugeordnet wurden, verwenden Institute folgende Formel:“ Absatz 3 wird wie folgt geändert: Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | die Formeln, die Institute gemäß internationalen regulatorischen Entwicklungen zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorien ‚Zinsrisiko‘ oder ‚Warenpositionsrisiko‘ verwenden, unter Berücksichtigung von Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen oder Warenpreisen und einer für diese Formeln angemessenen aufsichtlichen Volatilität;“ Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.