lexiara

a)

CRR3

Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Ist ein Institut nicht zur gemeinsamen Modellierung von Sicherheiten und Risikopositionen in der Lage, so setzt es bei seinen Berechnungen der Wiederbeschaffungswerte für OTC-Derivate die Auswirkungen keiner anderen Sicherheiten als Barsicherheiten, die auf dieselbe Währung lauten wie die Risikoposition selbst, an, es sei denn, das Institut nimmt die Volatilitätsanpassungen nach dem auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Ansatz gemäß Kapitel 4 vor.“

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.