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CRR3

„f) | sofern hierbei vorhandene Marktrisikoberechnungen verwendet werden, die zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 4 oder 5 oder für das Ausfallrisiko bei der Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken nach Titel IV Kapitel 1b Abschnitt 3 durchgeführt wurden und die sich bereits auf eine LGD-Annahme stützen, wird in der Formel eine LGD von 100 % verwendet.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.